Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Omnitronik Vertriebs GmbH & Co. KG
Stand: 1. August 2005
§ 1
Allgemeines - Geltungsbereich
- Unsere
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und
dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Unsere Verkaufsbedingungen
gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Werkzeuge und Modelle
- Der Besteller
erwirbt Eigentum ausschließlich an
der gelieferten Ware, auch wenn ein Kostenanteil für
die Anfertigung, Instandhaltung und Verwahrung der zur Ausführung
unseres Auftrages verwendeten Werkzeuge und sonstigen Gegenstände
(z.B. Software) im Vertrag bzw. der Rechnung gesondert ausgewiesen
ist.
- Die in Ziffer 1 genannten Gegenstände werden für
mögliche Nachbestellungen des Bestellers verwahrt, jedoch
längstens für die Dauer von 3 Jahren ab dem letzten
Tag der Lieferung.
§ 3 Preise und
Zahlungsbedingungen
- Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung oder einer anderen
schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller
nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, einschließlich
Verpackungskosten, jedoch zuzüglich Versandkosten.
- Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der
Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln
betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
- Aufrechnungsrechte
stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt
sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurück-behaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis
beruht.
- Bei Nachlieferungen sind wir an die
für vorhergehende
Lieferungen vereinbarten Preise nicht gebunden.
§ 4 Erfüllungsort,
Gefahr und Lieferzeit
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder
einer anderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und
dem Besteller nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
als Erfüllungsort
für die Lieferung vereinbart.
- Lieferung erfolgt auf Kosten
und Gefahr des Bestellers. Der Gefahrübergang richtet
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Wir sind jederzeit
zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. In
diesem Fall sind wir zur Rechnungsstellung bezüglich
desjenigen Anteils am Kaufpreis berechtigt, der dem Verhältnis
von Teillieferung und Gesamtlieferung entspricht.
- Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind produktionstechnisch
bedingt und daher vom Besteller als vertragsgemäß hinzunehmen.
- Lieferzeiten
werden jeweils im Einzelfall vereinbart.
- Für einen etwaigen Lieferverzug haften wir nur dann,
wenn er auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei
uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zuzurechnen ist. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten
vorzuwerfen ist, haften wir nur für den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden.
- Soweit der Lieferverzug
von uns zu vertreten ist, haften wir für den
Schaden des Bestellers nur im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung,
nämlich für jede vollendete Woche Verzug in Höhe
von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15
% des Lieferwertes.
§ 5 Verpackungen
und Kosten der Versendung
- Transport-
und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsordnung werden nicht zurück genommen. Der
Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
- Sofern der Besteller es wünscht,
werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Besteller.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder einer
anderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller
nichts anderes ergibt, sind wir zur freien Wahl der Versandart
ohne Verantwortung für die billigste Versandart berechtigt.
§ 6 Mängelansprüche und Rügeobliegenheit
- Mängelansprüche
des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377
HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer
Untersuchung erkennbare
Mängel hat der Besteller sofort nach Entdeckung, jedoch
spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware
schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer
Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Besteller
sofort nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von
3 Monaten nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung
der Rügefrist kommen Mängelansprüche für
die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt,
ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung
oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle
zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung
fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung
des Kaufpreises zu verlangen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang
(§ 4).
- Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses
nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie
beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der
mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies
gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt,
ist die Haftung ausgeschlossen.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns
gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf
die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der
Kaufsache bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der
Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet (§ 950 BGB), vermischt oder vermengt (§ 948
BGB) oder verbunden (§ 947 BGB), so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
in Höhe des Rechnungsendbetrages zu den anderen Sachen
zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung.
Für die neu entstandene Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
§ 9 Gerichtsstand
und Rechtswahl
- Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist
für alle aus
dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche unser
Geschäftssitz Karlsruhe Gerichtsstand.
- Es gilt einheitlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenverkehr
(CISG) ist ausgeschlossen.
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam
sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die
- im Rahmen des rechtlich Möglichen - dem von den Vertragsparteien
beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.
Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken. |